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Sie können sich § 82b SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes | |||||
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t | t | 1 | (1) Das Qualifizierungsgeld beträgt | ||
2 | 1. | ||||
3 | für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die | ||||
4 | Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, | ||||
5 | 2. | ||||
6 | für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent | ||||
7 | der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im | ||||
8 | Referenzzeitraum. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen | ||||
9 | dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen | ||||
10 | Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten | ||||
11 | Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das | ||||
12 | sich unter Annahme des Entgeltausfalls durch den weiterbildungsbedingten | ||||
13 | Arbeitsausfall wegen einer Maßnahme im Rahmen von § 82a im Referenzzeitraum | ||||
14 | ergibt (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte | ||||
15 | Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn | ||||
16 | abgerechnet wurde. | ||||
17 | (2) Bei der Bestimmung der Nettoentgeltdifferenz bleiben Arbeitsentgelte außer | ||||
18 | Betracht, | ||||
19 | 1. | ||||
20 | die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Mehrarbeit erhalten haben, | ||||
21 | 2. | ||||
22 | die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einmalig gewährt werden, | ||||
23 | 3. | ||||
24 | die im Hinblick auf den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall für den | ||||
25 | Referenzzeitraum zusätzlich vereinbart worden sind oder | ||||
26 | 4. | ||||
27 | die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht | ||||
28 | nach dieser Vereinbarung verwendet werden. | ||||
29 | (3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen Gründen | ||||
30 | als wegen der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a kein | ||||
31 | Arbeitsentgelt, so ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das | ||||
32 | Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Bei der Berechnung der | ||||
33 | Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen | ||||
34 | Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen | ||||
35 | der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; Satz 1 ist insoweit | ||||
36 | nicht anzuwenden. | ||||
37 | (4) Als Arbeitsentgelt ist für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin oder der | ||||
38 | Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen hat, das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde | ||||
39 | zu legen, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall | ||||
40 | erzielt hätte. | ||||
41 | (5) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines | ||||
42 | Arbeitnehmers in dem Referenzzeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, | ||||
43 | so ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin | ||||
44 | oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor | ||||
45 | Beginn des Referenzzeitraumes im Betrieb durchschnittlich erzielt hat, | ||||
46 | vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berechnung nach Satz 1 | ||||
47 | nicht möglich, so ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren | ||||
48 | Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. | ||||
49 | (6) Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren | ||||
50 | Euro-Betrag zu runden. Mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der | ||||
51 | Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel gilt § 153 für | ||||
52 | die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Qualifizierungsgeld | ||||
53 | entsprechend; bei der Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte wird die | ||||
54 | Steuerklasse zugrunde gelegt, die im Referenzzeitraum zuletzt galt. § 317 | ||||
55 | gilt entsprechend. |
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