(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht
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abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern,
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um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung
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für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
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die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
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keine Schule besuchen und
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bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
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(2) Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren
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Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums
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muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das Berufsorientierungspraktikum bei
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dem jeweiligen Arbeitgeber soll
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eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
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eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
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(3) Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
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für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
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für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen
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nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
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Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die
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Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des
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Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Hinsichtlich der
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Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.
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