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Sie können sich § 24 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
Versicherungspflichtverhältnis | Versicherungspflichtverhältnis | ||||
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t | 1 | Versicherungspflichtverhältnis | t | 1 | Versicherungspflichtverhältnis |
Versicherungspflichtverhältnis | Versicherungspflichtverhältnis | ||||
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f | 1 | (1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als | f | 1 | (1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als |
2 | Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. | 2 | Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. | ||
3 | (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag | 3 | (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag | ||
4 | des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem | 4 | des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem | ||
5 | Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen | 5 | Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen | ||
6 | Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für | 6 | Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für | ||
7 | die Versicherungspflicht erfüllt sind. | 7 | die Versicherungspflicht erfüllt sind. | ||
8 | (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines | 8 | (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines | ||
9 | Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das | 9 | Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das | ||
t | 10 | Kurzarbeitergeld fort. | t | 10 | Kurzarbeitergeld oder während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im |
11 | Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld fort. | ||||
11 | (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des | 12 | (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des | ||
12 | Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt | 13 | Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt | ||
13 | der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem | 14 | der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem | ||
14 | Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt | 15 | Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt | ||
15 | waren. | 16 | waren. |
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