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Sie können sich § 349 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend.
(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen.
(3) 1Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von den Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. 2Die Bundesagentur und die Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch Vereinbarung.
(4) 1Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. 2Die Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. 3Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Der Bundesagentur sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden.
1(4a) Die Beiträge für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 22b), sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 3Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 4Das Nähere über das Verfahren der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. 5V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Bundesagentur durch Vereinbarung regeln.
1(4b) Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 2Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2Die Zahlung der Beiträge nach Absatz 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr, in dem die Pflegetätigkeit geleistet oder das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen wurde (Beitragsjahr). 3Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt.
Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | ||||
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2 | beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine | 2 | beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine | ||
3 | Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe | 3 | Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe | ||
4 | für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über | 4 | für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über | ||
5 | die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend. | 5 | die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend. | ||
6 | (2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für | 6 | (2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für | ||
7 | Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen. | 7 | Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen. | ||
8 | (3) Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von den | 8 | (3) Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von den | ||
9 | Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. Die Bundesagentur und die | 9 | Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. Die Bundesagentur und die | ||
10 | Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge | 10 | Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge | ||
11 | durch Vereinbarung. | 11 | durch Vereinbarung. | ||
12 | (4) Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den | 12 | (4) Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den | ||
13 | privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. Die | 13 | privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. Die | ||
14 | Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt | 14 | Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt | ||
15 | werden. Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über | 15 | werden. Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über | ||
16 | Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß | 16 | Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß | ||
17 | der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der | 17 | der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der | ||
18 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über | 18 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über | ||
19 | Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Der Bundesagentur sind | 19 | Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Der Bundesagentur sind | ||
20 | Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der | 20 | Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der | ||
21 | Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt | 21 | Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt | ||
22 | werden. | 22 | werden. | ||
23 | (4a) Die Beiträge für Personen, die als Pflegepersonen | 23 | (4a) Die Beiträge für Personen, die als Pflegepersonen | ||
24 | versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die | 24 | versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die | ||
25 | Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Die Beiträge für | 25 | Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Die Beiträge für | ||
26 | Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen, | 26 | Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen, | ||
27 | die die Leistung zu erbringen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Das | 27 | die die Leistung zu erbringen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Das | ||
28 | Nähere über das Verfahren der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge | 28 | Nähere über das Verfahren der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge | ||
29 | können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | 29 | können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten | ||
30 | Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das | 30 | Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das | ||
31 | Bundesamt für Soziale Sicherung und die Bundesagentur durch Vereinbarung | 31 | Bundesamt für Soziale Sicherung und die Bundesagentur durch Vereinbarung | ||
32 | regeln. | 32 | regeln. | ||
33 | (4b) Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von | 33 | (4b) Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von | ||
34 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | 34 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | ||
35 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | 35 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | ||
36 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | 36 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | ||
37 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | 37 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | ||
38 | Blutbestandteilen beziehen, sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen | 38 | Blutbestandteilen beziehen, sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen | ||
39 | haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend. | 39 | haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend. | ||
40 | (5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die | 40 | (5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die | ||
41 | Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der | 41 | Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der | ||
42 | Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die | 42 | Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die | ||
43 | Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur | 43 | Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur | ||
t | 44 | Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Die Zahlung der Beiträge nach | t | 44 | Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. |
45 | Absatz 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr, in dem | ||||
46 | die Pflegetätigkeit geleistet oder das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch | ||||
47 | genommen wurde (Beitragsjahr). Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des | ||||
48 | Vierten Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das | ||||
49 | dem Beitragsjahr folgt. |
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