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Sie können sich § 345 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger |
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger | ||||
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f | 1 | Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen, | f | 1 | Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die | 3 | die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die | ||
4 | ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der | 4 | ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der | ||
5 | Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt | 5 | Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt | ||
6 | in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, | 6 | in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende | 8 | die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende | ||
9 | versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag | 9 | versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag | ||
10 | in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, | 10 | in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe | 12 | die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe | ||
13 | von 90 Prozent der Bezugsgröße, | 13 | von 90 Prozent der Bezugsgröße, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder | 15 | die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder | ||
16 | ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen | 16 | ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen | ||
17 | Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet | 17 | Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet | ||
18 | werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge, | 18 | werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
n | 20 | die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, | n | 20 | die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Krankengeld der |
21 | Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des | 21 | Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig | ||
22 | der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 | 22 | sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder | ||
23 | Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem | 23 | Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus | ||
24 | versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei | 24 | einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei | ||
25 | gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem | 25 | gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem | ||
26 | Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen, | 26 | Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen, | ||
27 | 5a. | 27 | 5a. | ||
28 | die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung | 28 | die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung | ||
29 | zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe | 29 | zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird Krankengeld in Höhe | ||
30 | der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5, | 30 | der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, gilt Nummer 5, | ||
31 | 5b. | 31 | 5b. | ||
t | 32 | die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld | t | 32 | die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches oder |
33 | nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des | 33 | Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 | ||
34 | Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, | 34 | Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches beziehen, 80 Prozent des während der | ||
35 | laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden | 35 | Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung | ||
36 | Arbeitseinkommens, | 36 | zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, | ||
37 | 6. | 37 | 6. | ||
38 | die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld | 38 | die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld | ||
39 | versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für | 39 | versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für | ||
40 | die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen | 40 | die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen | ||
41 | Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den | 41 | Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den | ||
42 | Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein | 42 | Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein | ||
43 | Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen, | 43 | Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen, | ||
44 | 6a. | 44 | 6a. | ||
45 | die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem | 45 | die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem | ||
46 | Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von | 46 | Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von | ||
47 | Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im | 47 | Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im | ||
48 | Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von | 48 | Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von | ||
49 | öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, | 49 | öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, | ||
50 | soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von | 50 | soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von | ||
51 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | 51 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | ||
52 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | 52 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | ||
53 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | 53 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | ||
54 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | 54 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | ||
55 | Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende | 55 | Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende | ||
56 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, | 56 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, | ||
57 | 6b. | 57 | 6b. | ||
58 | die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld | 58 | die als Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld | ||
59 | versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der Freistellung | 59 | versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des während der Freistellung | ||
60 | ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts, | 60 | ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts, | ||
61 | 7. | 61 | 7. | ||
62 | die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein | 62 | die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein | ||
63 | Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes, | 63 | Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes, | ||
64 | 8. | 64 | 8. | ||
65 | die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein | 65 | die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein | ||
66 | Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die | 66 | Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die | ||
67 | Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im | 67 | Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im | ||
68 | Beitrittsgebiet liegt. | 68 | Beitrittsgebiet liegt. |
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