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Sie können sich § 332 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Agentur für Arbeit kann durch schriftliche Anzeige an die leistungspflichtige Person bewirken, daß Ansprüche einer erstattungspflichtigen Person auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere auf
(2) Die leistungspflichtige Person hat ihre Leistungen in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an die Bundesagentur abzuführen.
(3) 1Wer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig ist, hat den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe der Agentur für Arbeit mitzuteilen, von der die Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Buch bezogen hat. 2Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger als drei Jahre zurückliegt. 3Bezüge für eine zurückliegende Zeit dürfen an die Antragstellerin oder den Antragsteller frühestens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an die Bundesagentur ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige der Agentur für Arbeit nach Absatz 1 nicht vorliegt.
(4) Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Übergang von Ansprüchen | Übergang von Ansprüchen | ||||
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f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit kann durch schriftliche Anzeige an die | f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit kann durch schriftliche Anzeige an die |
2 | leistungspflichtige Person bewirken, daß Ansprüche einer | 2 | leistungspflichtige Person bewirken, daß Ansprüche einer | ||
3 | erstattungspflichtigen Person auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, | 3 | erstattungspflichtigen Person auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, | ||
4 | insbesondere auf | 4 | insbesondere auf | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Renten der Sozialversicherung, | 6 | Renten der Sozialversicherung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
t | 8 | Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten, die nach anderen | t | 8 | Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des Vierzehnten |
9 | Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt | 9 | Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten | ||
10 | werden, | 10 | Buches vorsehen, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel | 12 | Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel | ||
13 | 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, | 13 | 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für | 15 | Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für | ||
16 | Angehörige von Kriegsgefangenen, | 16 | Angehörige von Kriegsgefangenen, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, | 18 | Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | Mutterschaftsgeld oder auf Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, | 20 | Mutterschaftsgeld oder auf Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
22 | Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Bezugs der | 22 | Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Bezugs der | ||
23 | zurückzuzahlenden Leistung bestanden hat, | 23 | zurückzuzahlenden Leistung bestanden hat, | ||
24 | in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesagentur übergehen, es sei | 24 | in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesagentur übergehen, es sei | ||
25 | denn, die Bundesagentur hat insoweit aus dem gleichen Grund einen | 25 | denn, die Bundesagentur hat insoweit aus dem gleichen Grund einen | ||
26 | Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches. Der Übergang | 26 | Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches. Der Übergang | ||
27 | beschränkt sich auf Ansprüche, die der rückzahlungspflichtigen Person für den | 27 | beschränkt sich auf Ansprüche, die der rückzahlungspflichtigen Person für den | ||
28 | Zeitraum in der Vergangenheit zustehen, für den die zurückzuzahlenden | 28 | Zeitraum in der Vergangenheit zustehen, für den die zurückzuzahlenden | ||
29 | Leistungen gewährt worden sind. Hat die rückzahlungspflichtige Person den | 29 | Leistungen gewährt worden sind. Hat die rückzahlungspflichtige Person den | ||
30 | unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig | 30 | unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig | ||
31 | herbeigeführt, so geht in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch der Anspruch | 31 | herbeigeführt, so geht in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch der Anspruch | ||
32 | auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf die Agentur für Arbeit insoweit über, | 32 | auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf die Agentur für Arbeit insoweit über, | ||
33 | als die rückzahlungspflichtige Person dieses Teils der Bezüge zur Deckung | 33 | als die rückzahlungspflichtige Person dieses Teils der Bezüge zur Deckung | ||
34 | ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten | 34 | ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten | ||
35 | Angehörigen nicht bedarf. | 35 | Angehörigen nicht bedarf. | ||
36 | (2) Die leistungspflichtige Person hat ihre Leistungen in Höhe des nach Absatz | 36 | (2) Die leistungspflichtige Person hat ihre Leistungen in Höhe des nach Absatz | ||
37 | 1 übergegangenen Anspruchs an die Bundesagentur abzuführen. | 37 | 1 übergegangenen Anspruchs an die Bundesagentur abzuführen. | ||
38 | (3) Wer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig ist, hat | 38 | (3) Wer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig ist, hat | ||
39 | den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe | 39 | den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe | ||
40 | der Agentur für Arbeit mitzuteilen, von der die Antragstellerin oder der | 40 | der Agentur für Arbeit mitzuteilen, von der die Antragstellerin oder der | ||
41 | Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Buch bezogen hat. Die | 41 | Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Buch bezogen hat. Die | ||
42 | Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der | 42 | Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der | ||
43 | Antragstellung länger als drei Jahre zurückliegt. Bezüge für eine | 43 | Antragstellung länger als drei Jahre zurückliegt. Bezüge für eine | ||
44 | zurückliegende Zeit dürfen an die Antragstellerin oder den Antragsteller | 44 | zurückliegende Zeit dürfen an die Antragstellerin oder den Antragsteller | ||
45 | frühestens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an die Bundesagentur | 45 | frühestens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an die Bundesagentur | ||
46 | ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige der Agentur für | 46 | ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige der Agentur für | ||
47 | Arbeit nach Absatz 1 nicht vorliegt. | 47 | Arbeit nach Absatz 1 nicht vorliegt. | ||
48 | (4) Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch | 48 | (4) Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch | ||
49 | nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. | 49 | nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. |
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