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(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere
(2) 1Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 2Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.
(4) (weggefallen)
Arbeitsbescheinigung | Arbeitsbescheinigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des |
2 | Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu | 2 | Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu | ||
3 | bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld | 3 | bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld | ||
4 | erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere | 4 | erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, | 6 | die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des | 8 | Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des | ||
9 | Beschäftigungsverhältnisses und | 9 | Beschäftigungsverhältnisses und | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin | 11 | das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin | ||
12 | oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat; | 12 | oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat; | ||
n | 13 | es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für | n | 13 | es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für die |
14 | Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein | ||||
15 | Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf | ||||
16 | Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend. Für | ||||
14 | Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von | 17 | Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von | ||
t | 15 | Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend. | t | 18 | Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. |
16 | (2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die | 19 | (2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die | ||
17 | Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies | 20 | Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies | ||
18 | darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung | 21 | darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung | ||
19 | beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der | 22 | beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der | ||
20 | Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. | 23 | Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. | ||
21 | (3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die | 24 | (3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die | ||
22 | übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der | 25 | übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der | ||
23 | betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die | 26 | betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die | ||
24 | für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; | 27 | für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; | ||
25 | es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2. | 28 | es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2. | ||
26 | (4) (weggefallen) | 29 | (4) (weggefallen) |
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