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Sie können sich § 311 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung | ||||
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t | 1 | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | t | 1 | Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer |
2 | Behandlung |
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung | ||||
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n | 1 | Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist | n | 1 | (1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet, |
2 | verpflichtet, der Agentur für Arbeit | ||||
3 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 4 | eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer | n | 3 | eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer |
5 | unverzüglich anzuzeigen und | 4 | a) | ||
5 | unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und | ||||
6 | sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und | ||||
7 | b) | ||||
8 | spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der | ||||
9 | Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung | ||||
10 | nachzuweisen; | ||||
6 | 2. | 11 | 2. | ||
t | 7 | spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der | t | 12 | eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der |
8 | Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und | 13 | Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen. | ||
9 | deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. | 14 | Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 | ||
10 | Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen | 15 | Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Das | ||
11 | Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in | 16 | Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der | ||
12 | der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche | 17 | Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. | ||
13 | Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk der | 18 | (2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
14 | behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem | 19 | Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 | ||
15 | Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die | 20 | Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 | ||
16 | Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer | 21 | Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu | ||
17 | der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. | 22 | übermitteln sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die | ||
23 | Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch | ||||
24 | an die Krankenkassen zu übermitteln sind. Der Nachweis nach Absatz 1 Satz | ||||
25 | 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des | ||||
26 | Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 | ||||
27 | des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. | ||||
28 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen | ||||
29 | der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45, die keinen | ||||
30 | Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben. |
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