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Sie können sich § 288a SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberatende), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.
(2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit
(3) 1Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern.
Untersagung der Berufsberatung | Untersagung der Berufsberatung | ||||
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t | 1 | Untersagung der Berufsberatung | t | 1 | Untersagung der Berufsberatung |
Untersagung der Berufsberatung | Untersagung der Berufsberatung | ||||
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f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder | f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder |
t | 2 | Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberatende), die | t | 2 | rechtsfähigen Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt |
3 | Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum | ||||
4 | Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. Bei einer juristischen Person oder | ||||
5 | Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes | ||||
6 | bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt | 3 | (Berufsberatende), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu | ||
7 | werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. | 4 | untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. Bei | ||
5 | einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft kann auch | ||||
6 | einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der | ||||
7 | Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der | ||||
8 | Ratsuchenden erforderlich ist. | ||||
8 | (2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der | 9 | (2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der | ||
9 | Agentur für Arbeit | 10 | Agentur für Arbeit | ||
10 | 1. | 11 | 1. | ||
11 | die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich | 12 | die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich | ||
12 | sind, und | 13 | sind, und | ||
13 | 2. | 14 | 2. | ||
14 | die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit | 15 | die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit | ||
15 | ihrer Angaben ergibt. | 16 | ihrer Angaben ergibt. | ||
16 | Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie | 17 | Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie | ||
17 | selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung | 18 | selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung | ||
18 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines | 19 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines | ||
19 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | 20 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | ||
20 | (3) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die | 21 | (3) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die | ||
21 | von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der | 22 | von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der | ||
22 | betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die | 23 | betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die | ||
23 | Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. | 24 | Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. | ||
24 | (4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat | 25 | (4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat | ||
25 | es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des | 26 | es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des | ||
26 | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern. | 27 | Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern. |
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