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Sie können sich § 153 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind
(2) 1Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. 2Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
(4) 1Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. 2Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.
Leistungsentgelt | Leistungsentgelt | ||||
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f | 1 | (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte | f | 1 | (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte |
2 | Bemessungsentgelt. Abzüge sind | 2 | Bemessungsentgelt. Abzüge sind | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des | 4 | eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des | ||
5 | Bemessungsentgelts, | 5 | Bemessungsentgelts, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf | 7 | die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf | ||
8 | Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen | 8 | Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen | ||
9 | Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz | 9 | Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz | ||
n | 10 | 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des | n | 10 | 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e des Einkommensteuergesetzes zu Beginn |
11 | Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und | 11 | des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | der Solidaritätszuschlag. | 13 | der Solidaritätszuschlag. | ||
14 | Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind | 14 | Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem | 16 | Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem | ||
17 | Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und | 17 | Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des | 19 | der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des | ||
20 | Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. | 20 | Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. | ||
21 | Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden | 21 | Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden | ||
22 | Maßgaben berücksichtigt: | 22 | Maßgaben berücksichtigt: | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
t | 24 | für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das | t | 24 | für Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung als |
25 | Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, | 25 | Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche | ||
26 | Beitragsbemessungsgrenze, | ||||
26 | 2. | 27 | 2. | ||
27 | für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 | 28 | für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 | ||
28 | des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § | 29 | des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § | ||
29 | 242a des Fünften Buches, | 30 | 242a des Fünften Buches, | ||
30 | 3. | 31 | 3. | ||
31 | für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz | 32 | für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz | ||
32 | 1 des Elften Buches. | 33 | 1 des Elften Buches. | ||
33 | (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der | 34 | (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der | ||
34 | Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden | 35 | Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden | ||
35 | ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als | 36 | ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als | ||
36 | Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des | 37 | Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des | ||
37 | Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung | 38 | Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung | ||
38 | vorlagen. | 39 | vorlagen. | ||
39 | (3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so | 40 | (3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so | ||
40 | werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von | 41 | werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von | ||
41 | dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn | 42 | dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn | ||
42 | 1. | 43 | 1. | ||
43 | die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte | 44 | die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte | ||
44 | beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder | 45 | beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder | ||
45 | 2. | 46 | 2. | ||
46 | sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das | 47 | sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das | ||
47 | geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der | 48 | geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der | ||
48 | Lohnsteuerklassen ergäbe. | 49 | Lohnsteuerklassen ergäbe. | ||
49 | Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des | 50 | Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des | ||
50 | Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, | 51 | Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, | ||
51 | der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, | 52 | der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, | ||
52 | bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte | 53 | bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte | ||
53 | außer Betracht. | 54 | außer Betracht. | ||
54 | (4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu | 55 | (4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu | ||
55 | berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur | 56 | berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur | ||
56 | Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das | 57 | Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das | ||
57 | Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte | 58 | Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte | ||
58 | Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der | 59 | Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der | ||
59 | Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat | 60 | Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat | ||
60 | nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach | 61 | nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach | ||
61 | Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen. | 62 | Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen. |
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