Lade...
Lade...
Sie können sich § 151 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. 2Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.
(5) 1Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. 2Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. 3Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
Bemessungsentgelt | Bemessungsentgelt | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende | f | 1 | (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende |
2 | beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im | 2 | beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im | ||
3 | Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 | 3 | Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 | ||
4 | Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf | 4 | Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf | ||
5 | die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem | 5 | die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem | ||
6 | Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie | 6 | Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie | ||
7 | zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht | 7 | zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht | ||
8 | zugeflossen sind. | 8 | zugeflossen sind. | ||
9 | (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, | 9 | (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder | 11 | die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder | ||
12 | die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, | 12 | die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht | 14 | die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht | ||
15 | nach dieser Vereinbarung verwendet werden. | 15 | nach dieser Vereinbarung verwendet werden. | ||
16 | (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen | 16 | (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich | 18 | für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich | ||
19 | vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison- | 19 | vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison- | ||
20 | Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den | 20 | Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den | ||
21 | Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die | 21 | Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die | ||
22 | Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird | 22 | Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird | ||
23 | oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | 23 | oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das | 25 | für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das | ||
26 | Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine | 26 | Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine | ||
27 | Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer | 27 | Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer | ||
28 | Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt, | 28 | Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines | 30 | für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines | ||
31 | Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer | 31 | Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer | ||
32 | außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer | 32 | außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer | ||
33 | 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, | 33 | 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, | ||
34 | der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung | 34 | der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung | ||
35 | maßgebliche Betrag. | 35 | maßgebliche Betrag. | ||
t | t | 36 | (3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten | ||
37 | Bemessungsrahmens in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme | ||||
38 | versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 und kann ein | ||||
39 | Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht | ||||
40 | festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages, der | ||||
41 | bei Entstehung des Anspruchs als Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz | ||||
42 | 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maßgeblich ist; insoweit gilt § | ||||
43 | 152 nicht. | ||||
36 | (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des | 44 | (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des | ||
37 | Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das | 45 | Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das | ||
38 | Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt | 46 | Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt | ||
39 | auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der | 47 | auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der | ||
40 | Anspruch geruht hat. | 48 | Anspruch geruht hat. | ||
41 | (5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die | 49 | (5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die | ||
42 | im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von | 50 | im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von | ||
43 | Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit | 51 | Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit | ||
44 | der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen | 52 | der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen | ||
45 | regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose | 53 | regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose | ||
46 | künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche | 54 | künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche | ||
47 | entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des | 55 | entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des | ||
48 | Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 | 56 | Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 | ||
49 | geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist | 57 | geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist | ||
50 | insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die | 58 | insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die | ||
51 | bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes | 59 | bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes | ||
52 | gilt. | 60 | gilt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.