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Sie können sich § 141 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. 2Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. 3Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
(3) Die Wirkung der Meldung erlischt
(4) 1Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. 2Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.
Arbeitslosmeldung | Arbeitslosmeldung | ||||
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f | 1 | (1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der | f | 1 | (1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der |
2 | Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit | 2 | Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit | ||
3 | arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss | 3 | arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss | ||
t | 4 | die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz | t | 4 | die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a des Ersten Buches |
5 | 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch | 5 | erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch | ||
6 | zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der | 6 | nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der | ||
7 | Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. | 7 | nächsten drei Monate zu erwarten ist. | ||
8 | (2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der | 8 | (2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der | ||
9 | Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt | 9 | Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt | ||
10 | eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit | 10 | eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit | ||
11 | ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. | 11 | ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. | ||
12 | (3) Die Wirkung der Meldung erlischt | 12 | (3) Die Wirkung der Meldung erlischt | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, | 14 | bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als | 16 | mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als | ||
17 | mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn | 17 | mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn | ||
18 | die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich | 18 | die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich | ||
19 | mitgeteilt hat. | 19 | mitgeteilt hat. | ||
20 | (4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen | 20 | (4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen | ||
21 | unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- | 21 | unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- | ||
22 | und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das | 22 | und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das | ||
23 | persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor | 23 | persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor | ||
24 | Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor | 24 | Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor | ||
25 | Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist. | 25 | Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist. |
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