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(1) Versicherungspflichtig sind
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
1(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. 2Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) 1Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. 2Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. 3Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. 4Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. 5Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. 6Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
Sonstige Versicherungspflichtige | Sonstige Versicherungspflichtige | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sonstige Versicherungspflichtige | t | 1 | Sonstige Versicherungspflichtige |
Sonstige Versicherungspflichtige | Sonstige Versicherungspflichtige | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Versicherungspflichtig sind | f | 1 | (1) Versicherungspflichtig sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 | 3 | Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 | ||
4 | des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen | 4 | des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen | ||
5 | eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie | 5 | eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie | ||
6 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit | 6 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit | ||
7 | befähigt werden sollen, | 7 | befähigt werden sollen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des | 9 | Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des | ||
10 | Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst | 10 | Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst | ||
11 | leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig | 11 | leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig | ||
12 | sind, | 12 | sind, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | (weggefallen) | 14 | (weggefallen) | ||
15 | 3a. | 15 | 3a. | ||
16 | (weggefallen) | 16 | (weggefallen) | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung | 18 | Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung | ||
19 | (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder | 19 | (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder | ||
20 | Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der | 20 | Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der | ||
21 | Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das | 21 | Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das | ||
22 | Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage | 22 | Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage | ||
23 | und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines | 23 | und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines | ||
24 | zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im | 24 | zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im | ||
25 | Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, | 25 | Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, | ||
26 | Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung | 26 | Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung | ||
27 | oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, | 27 | oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | 29 | Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | ||
30 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | 30 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | ||
31 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | 31 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | ||
32 | außerschulisch ausgebildet werden. | 32 | außerschulisch ausgebildet werden. | ||
33 | (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie | 33 | (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
t | 35 | von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, | t | 35 | von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Krankengeld der |
36 | Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen | 36 | Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen | ||
37 | Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, | 37 | Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, | 39 | von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, | ||
40 | 2a. | 40 | 2a. | ||
41 | von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger | 41 | von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger | ||
42 | des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in | 42 | des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in | ||
43 | Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des | 43 | Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des | ||
44 | Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem | 44 | Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem | ||
45 | öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, | 45 | öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, | ||
46 | soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von | 46 | soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von | ||
47 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | 47 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | ||
48 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | 48 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | ||
49 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | 49 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | ||
50 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | 50 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | ||
51 | Blutbestandteilen beziehen, | 51 | Blutbestandteilen beziehen, | ||
52 | 2b. | 52 | 2b. | ||
53 | von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der | 53 | von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der | ||
54 | Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn | 54 | Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn | ||
55 | Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder | 55 | Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller | 57 | von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller | ||
58 | Erwerbsminderung beziehen, | 58 | Erwerbsminderung beziehen, | ||
59 | wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder | 59 | wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder | ||
60 | Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. | 60 | Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. | ||
61 | (2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, | 61 | (2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, | ||
62 | das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie | 62 | das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder | 64 | unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder | ||
65 | Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und | 65 | Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im | 67 | sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im | ||
68 | Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder | 68 | Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder | ||
69 | Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des | 69 | Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des | ||
70 | Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben | 70 | Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben | ||
71 | würden. | 71 | würden. | ||
72 | Satz 1 gilt nur für Kinder | 72 | Satz 1 gilt nur für Kinder | ||
73 | 1. | 73 | 1. | ||
74 | der oder des Erziehenden, | 74 | der oder des Erziehenden, | ||
75 | 2. | 75 | 2. | ||
76 | seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd | 76 | seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd | ||
77 | getrennt lebenden Ehegatten oder | 77 | getrennt lebenden Ehegatten oder | ||
78 | 3. | 78 | 3. | ||
79 | ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht | 79 | ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht | ||
80 | dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. | 80 | dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. | ||
81 | Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht | 81 | Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht | ||
82 | Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts | 82 | Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts | ||
83 | der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 | 83 | der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 | ||
84 | Abs. 2 des Sechsten Buches). | 84 | Abs. 2 des Sechsten Buches). | ||
85 | (2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als | 85 | (2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als | ||
86 | Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des | 86 | Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des | ||
87 | Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch | 87 | Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch | ||
88 | oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach | 88 | oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach | ||
89 | anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden | 89 | anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden | ||
90 | wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in | 90 | wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in | ||
91 | seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der | 91 | seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der | ||
92 | Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende | 92 | Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende | ||
93 | Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht | 93 | Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht | ||
94 | besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer | 94 | besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer | ||
95 | Pflegebedürftiger erfüllt werden. | 95 | Pflegebedürftiger erfüllt werden. | ||
96 | (3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 | 96 | (3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 | ||
97 | Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht | 97 | Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht | ||
98 | versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches | 98 | versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches | ||
99 | versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von | 99 | versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von | ||
100 | Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a | 100 | Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a | ||
101 | versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht | 101 | versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht | ||
102 | versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist | 102 | versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist | ||
103 | oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf | 103 | oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf | ||
104 | Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist | 104 | Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist | ||
105 | nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches | 105 | nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches | ||
106 | versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege | 106 | versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege | ||
107 | Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt | 107 | Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt | ||
108 | unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer | 108 | unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer | ||
109 | Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht | 109 | Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht | ||
110 | nach Absatz 2a vor. | 110 | nach Absatz 2a vor. | ||
111 | (4) (weggefallen) | 111 | (4) (weggefallen) |
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