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§ 21 SGB III vollständige alte Fassung
§ 21 SGB III
Träger
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
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die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte
2
Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen
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durchführen lassen.
3
oder durch Dritte durchführen lassen.
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