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(1) 1Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. 2Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
(1a) (weggefallen)
(2) 1Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. 2Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. 3Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. 4Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. 5Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.
(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den
Ortsnahe Leistungserbringung | Ortsnahe Leistungserbringung | ||||
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t | 1 | Ortsnahe Leistungserbringung | t | 1 | Ortsnahe Leistungserbringung |
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f | 1 | (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die | f | 1 | (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die |
2 | örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. Dabei haben die Agenturen | 2 | örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. Dabei haben die Agenturen | ||
3 | für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu | 3 | für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu | ||
4 | berücksichtigen. | 4 | berücksichtigen. | ||
5 | (1a) (weggefallen) | 5 | (1a) (weggefallen) | ||
6 | (2) Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser | 6 | (2) Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser | ||
7 | durchschaubar machen. Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage | 7 | durchschaubar machen. Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage | ||
8 | auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. Der Einsatz | 8 | auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. Der Einsatz | ||
9 | der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und | 9 | der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und | ||
10 | Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. Dazu | 10 | Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. Dazu | ||
11 | ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. Arbeitsmarktmonitoring | 11 | ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. Arbeitsmarktmonitoring | ||
12 | ist ein System wiederholter Beobachtungen, | 12 | ist ein System wiederholter Beobachtungen, | ||
13 | Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem | 13 | Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem | ||
14 | Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden | 14 | Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden | ||
15 | Maßnahmen. | 15 | Maßnahmen. | ||
16 | (3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den | 16 | (3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den | ||
17 | Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen | 17 | Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen | ||
18 | Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den | 18 | Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von | 20 | Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von | ||
t | 21 | Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz, | t | 21 | Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, |
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen | 23 | Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen | ||
24 | und Arbeitnehmer, | 24 | und Arbeitnehmer, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | Kammern und berufsständischen Organisationen, | 26 | Kammern und berufsständischen Organisationen, | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | 28 | Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | ||
29 | 5. | 29 | 5. | ||
30 | allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie | 30 | allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie | ||
31 | Hochschulen, | 31 | Hochschulen, | ||
32 | 6. | 32 | 6. | ||
33 | Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen | 33 | Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen | ||
34 | Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie | 34 | Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie | ||
35 | 7. | 35 | 7. | ||
36 | Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem | 36 | Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem | ||
37 | Buch erbringen. | 37 | Buch erbringen. | ||
38 | Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der | 38 | Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der | ||
39 | Gegenseitigkeit insbesondere, um | 39 | Gegenseitigkeit insbesondere, um | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder | 41 | eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder | ||
42 | zu sichern und | 42 | zu sichern und | ||
43 | 2. | 43 | 2. | ||
44 | Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. | 44 | Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. | ||
45 | Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von | 45 | Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von | ||
46 | Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern. | 46 | Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern. |
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