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Sie können sich § 106a SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese
(2) 1Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2023 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und weniger als 2 500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2 500 oder mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. 2Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen.
(3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit | Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit | ||||
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t | 1 | Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit | t | 1 | Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit |
Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit | Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit | ||||
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f | 1 | (1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den | f | 1 | (1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den |
2 | jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge | 2 | jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge | ||
3 | zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und | 3 | zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und | ||
4 | Arbeitnehmer erstattet, wenn diese | 4 | Arbeitnehmer erstattet, wenn diese | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen und | n | 6 | vor dem 31. Juli 2024 Kurzarbeitergeld beziehen und |
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen | 8 | an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen | ||
9 | Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die | 9 | Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach | 11 | insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach | ||
12 | den Vorschriften des Fünften Kapitels zugelassen sind oder | 12 | den Vorschriften des Fünften Kapitels zugelassen sind oder | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes | 14 | auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes | ||
15 | förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und von einem für die Durchführung | 15 | förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und von einem für die Durchführung | ||
16 | dieser Maßnahme nach § 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes geeigneten | 16 | dieser Maßnahme nach § 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes geeigneten | ||
17 | Träger durchgeführt wird. | 17 | Träger durchgeführt wird. | ||
18 | Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der | 18 | Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der | ||
19 | Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die | 19 | Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die | ||
20 | Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz | 20 | Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz | ||
21 | 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. | 21 | 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. | ||
t | 22 | (2) Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2023 von der Agentur für | t | 22 | (2) Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2024 von der Agentur für |
23 | Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz | 23 | Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz | ||
24 | 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten | 24 | 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten | ||
25 | zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und | 25 | zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und | ||
26 | weniger als 2 500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2 500 oder | 26 | weniger als 2 500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2 500 oder | ||
27 | mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der | 27 | mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der | ||
28 | Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die | 28 | Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die | ||
29 | Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen. | 29 | Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen. | ||
30 | (3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach | 30 | (3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach | ||
31 | Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die | 31 | Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die | ||
32 | Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund | 32 | Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund | ||
33 | bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. | 33 | bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. |
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