(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor
2
dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist.
3
(2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung
4
weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023
5
begonnen worden ist.
6
(3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden
7
Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli
8
2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist.
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