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Sie können sich § 180 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.
(2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn
(3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
(4) 1Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. 2Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. 3Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.
Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | ||||
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t | 1 | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | t | 1 | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung |
Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | ||||
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f | 1 | (1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 | f | 1 | (1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 |
2 | gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die | 2 | gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die | ||
3 | Anforderungen der nachfolgenden Absätze. | 3 | Anforderungen der nachfolgenden Absätze. | ||
4 | (2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn | 4 | (2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, | 6 | durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, | ||
7 | erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher | 7 | erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher | ||
8 | Aufstieg ermöglicht wird, | 8 | Aufstieg ermöglicht wird, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem | 10 | sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem | ||
11 | Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder | 11 | Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt | 13 | sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt | ||
14 | und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten | 14 | und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten | ||
15 | Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg | 15 | Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg | ||
16 | förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen | 16 | förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen | ||
17 | vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen. | 17 | vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen. | ||
18 | (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn | 18 | (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen | 20 | überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen | ||
21 | angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines | 21 | angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines | ||
22 | Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist | 22 | Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist | ||
23 | oder | 23 | oder | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden. | 25 | überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden. | ||
26 | Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die | 26 | Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
n | 28 | auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten, | n | 28 | auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder |
29 | 2. | 29 | 2. | ||
n | 30 | Grundkompetenzen vermitteln, die für den Erwerb eines Abschlusses in einem | n | 30 | Grundkompetenzen vermitteln, deren Erwerb die Grundlage für eine |
31 | anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich sind, oder | 31 | erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder allgemein die | ||
32 | 3. | 32 | Beschäftigungsfähigkeit verbessert. | ||
33 | die Weiterbildung in einem Betrieb, die zum Erwerb eines solchen Abschlusses | ||||
34 | führt, unterstützend begleiten. | ||||
35 | (4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem | 33 | (4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem | ||
36 | allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § | 34 | allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § | ||
37 | 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden | 35 | 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden | ||
t | 38 | Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. | t | 36 | Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, |
39 | Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf | 37 | es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||
40 | Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein | 38 | ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen | ||
41 | Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu | 39 | Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer | ||
42 | Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf | 40 | erwartet werden kann. Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer | ||
41 | Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie | ||||
43 | Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. Abweichend | 42 | auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nicht um mindestens ein | ||
44 | von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung | 43 | Drittel verkürzt werden kann. | ||
45 | auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens | ||||
46 | ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden. | ||||
47 | (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die | 44 | (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die | ||
48 | der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur | 45 | der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur | ||
49 | Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne | 46 | Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne | ||
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