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(1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die
(2) Die Bundesagentur übernimmt die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen
(3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.
Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung | Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung | ||||
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t | 1 | Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der | t | 1 | Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der |
2 | Kranken- und Pflegeversicherung | 2 | Kranken- und Pflegeversicherung |
Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung | Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die | f | 1 | (1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der gesetzlichen | 3 | nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der gesetzlichen | ||
4 | Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a des | 4 | Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a des | ||
5 | Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind, | 5 | Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege- | 7 | nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege- | ||
8 | Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen | 8 | Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen | ||
9 | Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Absatz 1 des Elften Buches bei einem | 9 | Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Absatz 1 des Elften Buches bei einem | ||
10 | privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der | 10 | privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der | ||
11 | Pflegebedürftigkeit versichert sind, | 11 | Pflegebedürftigkeit versichert sind, | ||
12 | haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des | 12 | haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des | ||
13 | Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit | 13 | Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit | ||
14 | an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind. | 14 | an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind. | ||
15 | (2) Die Bundesagentur übernimmt die von der Leistungsbezieherin oder dem | 15 | (2) Die Bundesagentur übernimmt die von der Leistungsbezieherin oder dem | ||
16 | Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden | 16 | Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden | ||
17 | Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der | 17 | Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der | ||
18 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der | 18 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der | ||
19 | sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen | 19 | sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine | 21 | für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine | ||
22 | Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des | 22 | Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des | ||
23 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§§ 241, 242a des Fünften Buches), | 23 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§§ 241, 242a des Fünften Buches), | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 | 25 | für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 | ||
26 | Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches. | 26 | Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches. | ||
27 | (3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der | 27 | (3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der | ||
28 | Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen | 28 | Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen | ||
29 | zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn | 29 | zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn | ||
30 | übernommen hat. | 30 | übernommen hat. | ||
t | t | 31 | (4) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die Mitglied in | ||
32 | einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, | ||||
33 | gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 entsprechend. Für | ||||
34 | Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die nach § 21a Absatz 1 | ||||
35 | Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung | ||||
36 | versicherungspflichtig sind oder nach § 23 Absatz 4a des Elften Buches bei | ||||
37 | einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der | ||||
38 | Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs | ||||
39 | ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; für die Höhe des Zuschusses gelten Absatz | ||||
40 | 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 entsprechend. |
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