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Sie können sich § 148 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. 4Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.
Minderung der Anspruchsdauer | Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer | ||||
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t | 1 | Minderung der Anspruchsdauer | t | 1 | Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer |
Minderung der Anspruchsdauer | Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer | ||||
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f | 1 | (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um | f | 1 | (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei | 3 | die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei | ||
4 | Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist, | 4 | Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf | 6 | jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf | ||
7 | Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des | 7 | Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des | ||
8 | Anspruchs erfüllt worden ist, | 8 | Anspruchs erfüllt worden ist, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender | 10 | die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender | ||
11 | Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen | 11 | Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen | ||
12 | Eingliederungsmaßnahme, Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder | 12 | Eingliederungsmaßnahme, Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder | ||
13 | einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, Meldeversäumnis oder verspäteter | 13 | einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, Meldeversäumnis oder verspäteter | ||
14 | Arbeitsuchendmeldung, | 14 | Arbeitsuchendmeldung, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer | 16 | die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer | ||
17 | Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, | 17 | Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, | ||
18 | die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für | 18 | die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für | ||
19 | den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit | 19 | den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit | ||
20 | begründet, zusteht, | 20 | begründet, zusteht, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld | 22 | die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld | ||
23 | wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches) versagt oder entzogen worden | 23 | wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches) versagt oder entzogen worden | ||
24 | ist, | 24 | ist, | ||
25 | 6. | 25 | 6. | ||
26 | die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der | 26 | die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der | ||
27 | Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der | 27 | Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der | ||
28 | Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen | 28 | Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen | ||
29 | Grund zu haben, | 29 | Grund zu haben, | ||
30 | 7. | 30 | 7. | ||
31 | jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf | 31 | jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf | ||
32 | Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden | 32 | Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden | ||
33 | ist, | 33 | ist, | ||
34 | 8. | 34 | 8. | ||
35 | die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt | 35 | die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt | ||
36 | bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist. | 36 | bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist. | ||
37 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des | 37 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des | ||
38 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des | 38 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des | ||
39 | Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch | 39 | Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch | ||
t | 40 | einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das | t | 40 | einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses |
41 | oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, | ||||
41 | Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für | 42 | wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der | ||
42 | den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. In den | 43 | Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr | ||
43 | Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch | 44 | zurückliegt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine | ||
44 | eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer | 45 | Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als drei | ||
45 | Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des | 46 | Monaten ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die | ||
46 | erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4). | 47 | Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4). | ||
48 | (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose wegen | ||||
49 | einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten | ||||
50 | gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger | ||||
51 | als drei Monate, erfolgt einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eine | ||||
52 | Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate. | ||||
47 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für | 53 | (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für | ||
48 | Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § | 54 | Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § | ||
49 | 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf | 55 | 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf | ||
50 | entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet | 56 | entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet | ||
51 | oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden. | 57 | oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden. |
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