(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an
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einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem
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Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder
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landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei
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Jahren festgelegt ist:
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1.
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nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung
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oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 000
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Euro und
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2.
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nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten
12
Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.
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(2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an
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einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in
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Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).
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