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Sie können sich § 81 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn
(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn
(5) (weggefallen)
Grundsatz | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung | f | 1 | (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung |
2 | durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn | 2 | durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich | 4 | die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich | ||
5 | einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, | 5 | einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und | 7 | die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. | 9 | die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. | ||
10 | Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der | 10 | Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der | ||
11 | Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist | 11 | Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist | ||
12 | vorzeitig beendet worden. | 12 | vorzeitig beendet worden. | ||
13 | (1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen | 13 | (1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen | ||
14 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter | 14 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter | ||
15 | beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert | 15 | beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert | ||
16 | wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. | 16 | wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. | ||
17 | (2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen | 17 | (2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen | ||
18 | und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn | 18 | und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn | ||
19 | die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 19 | die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder | 21 | nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder | ||
22 | landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren | 22 | landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren | ||
23 | festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung | 23 | festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung | ||
24 | in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende | 24 | in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende | ||
25 | Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, | 25 | Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | für den angestrebten Beruf geeignet sind, | 27 | für den angestrebten Beruf geeignet sind, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und | 29 | voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern. | 31 | mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern. | ||
32 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei | 32 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei | ||
33 | Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine | 33 | Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine | ||
34 | Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer | 34 | Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer | ||
35 | Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die | 35 | Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die | ||
36 | Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der | 36 | Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der | ||
37 | Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger | 37 | Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger | ||
38 | Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach | 38 | Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach | ||
39 | Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten | 39 | Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten | ||
40 | entsprechend. | 40 | entsprechend. | ||
41 | (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der | 41 | (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der | ||
42 | Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder | 42 | Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder | ||
43 | eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn | 43 | eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach | 45 | sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach | ||
46 | Absatz 1 erfüllen und | 46 | Absatz 1 erfüllen und | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden. | 48 | zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden. | ||
49 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie | 49 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie | ||
50 | nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für | 50 | nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für | ||
51 | Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung | 51 | Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung | ||
52 | zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter | 52 | zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter | ||
53 | zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. | 53 | zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. | ||
54 | (3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen | 54 | (3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen | ||
n | 55 | durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn | n | 55 | durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn |
56 | 1. | 56 | 1. | ||
57 | die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen | 57 | die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen | ||
n | 58 | Weiterbildung erfüllt sind, | n | 58 | Weiterbildung erfüllt sind und |
59 | 2. | 59 | 2. | ||
t | 60 | die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende | t | 60 | der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche |
61 | Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung | 61 | berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert. | ||
62 | teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den | ||||
63 | nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von | ||||
64 | mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und | ||||
65 | 3. | ||||
66 | nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der | ||||
67 | erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet | ||||
68 | werden kann. | ||||
69 | (4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der | 62 | (4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der | ||
70 | Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der | 63 | Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der | ||
71 | Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte | 64 | Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte | ||
72 | Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom | 65 | Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom | ||
73 | Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den | 66 | Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den | ||
74 | Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit | 67 | Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit | ||
75 | kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten | 68 | kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten | ||
76 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn | 69 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn | ||
77 | 1. | 70 | 1. | ||
78 | der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit | 71 | der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit | ||
79 | einverstanden sind oder | 72 | einverstanden sind oder | ||
80 | 2. | 73 | 2. | ||
81 | die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das | 74 | die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das | ||
82 | Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt | 75 | Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt | ||
83 | haben. | 76 | haben. | ||
84 | (5) (weggefallen) | 77 | (5) (weggefallen) |
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