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Sie können sich § 120 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
(2) 1Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. 2Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.
Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | ||||
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t | 1 | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | t | 1 | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld |
Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | ||||
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f | 1 | (1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist | f | 1 | (1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist |
2 | erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre | 2 | erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre | ||
3 | vor Beginn der Teilnahme | 3 | vor Beginn der Teilnahme | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden | 5 | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden | ||
6 | hat oder | 6 | hat oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und | 8 | die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und | ||
9 | Leistungen beantragt hat. | 9 | Leistungen beantragt hat. | ||
10 | (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit | 10 | (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit | ||
11 | Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als | 11 | Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als | ||
12 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des | 12 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des | ||
13 | Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens | 13 | Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens | ||
14 | jedoch um zwei Jahre. | 14 | jedoch um zwei Jahre. | ||
t | t | 15 | (3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden | ||
16 | Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der | ||||
17 | Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende | ||||
18 | Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach | ||||
19 | Absatz 1. |
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