(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt,
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Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten
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Kurzarbeitergeldes für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die
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Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum erstatteten
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Sozialversicherungsbeiträge an die Bewilligungsstellen der Länder für die
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November- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch
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Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese
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Daten zum automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitstellt.
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(2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
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