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Sie können sich § 335 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. 2Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. 3Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. 4Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. 5Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.
(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind
(3) 1Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. 2Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches.
(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.
(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | ||||
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t | 1 | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | t | 1 | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung |
Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen | f | 1 | (1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen |
2 | Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung | 2 | Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung | ||
3 | gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der | 3 | gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der | ||
4 | Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die | 4 | Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die | ||
5 | Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. | 5 | Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. | ||
6 | Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein | 6 | Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein | ||
7 | weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige | 7 | weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige | ||
8 | Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz | 8 | Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz | ||
9 | 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen | 9 | 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen | ||
10 | Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit | 10 | Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit | ||
n | 11 | von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz | n | 11 | von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter |
12 | des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse | 12 | Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden | ||
13 | bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in | 13 | Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und | ||
14 | dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der | 14 | wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander | ||
15 | Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Abs. | 15 | bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin | ||
16 | 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein | 16 | oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches | ||
17 | Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der | 17 | versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach | ||
18 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das | 18 | Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ | ||
19 | Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des | 19 | 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner | ||
20 | Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den | 20 | Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die | ||
21 | Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit | 21 | Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz | ||
22 | die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein | 22 | 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer | ||
23 | privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat. | 23 | des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, | ||
24 | übernommen hat. | ||||
24 | (2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften | 25 | (2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des | ||
25 | Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder | 26 | Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder | ||
26 | Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches | 27 | Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches | ||
27 | beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der | 28 | beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der | ||
28 | Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger | 29 | Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger | ||
29 | zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein | 30 | zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein | ||
30 | Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung | 31 | Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung | ||
31 | oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in | 32 | oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in | ||
32 | den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der | 33 | den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der | ||
33 | gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen | 34 | gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen | ||
34 | Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente | 35 | Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente | ||
35 | wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu | 36 | wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu | ||
36 | ersetzen sind | 37 | ersetzen sind | ||
37 | 1. | 38 | 1. | ||
38 | vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin | 39 | vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin | ||
39 | oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese | 40 | oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese | ||
40 | ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten | 41 | ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten | ||
41 | gehabt hätten, | 42 | gehabt hätten, | ||
42 | 2. | 43 | 2. | ||
43 | vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag | 44 | vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag | ||
n | 44 | hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 | n | 45 | hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer |
45 | des Fünften Buches versichert gewesen wäre. | 46 | 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre. | ||
46 | Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht | 47 | Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht | ||
47 | verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu | 48 | verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu | ||
n | 48 | entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nr. 1 nicht | n | 49 | entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht |
49 | verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung | 50 | verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung | ||
50 | zu entrichten. | 51 | zu entrichten. | ||
51 | (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 | 52 | (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 | ||
52 | geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit | 53 | geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit | ||
53 | er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der | 54 | er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der | ||
54 | Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit | 55 | Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit | ||
55 | von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und | 56 | von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und | ||
56 | Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend | 57 | Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend | ||
n | 57 | für den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches. | n | 58 | für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches. |
58 | (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine | 59 | (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine | ||
59 | andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, | 60 | andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, | ||
60 | die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die | 61 | die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die | ||
61 | Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder | 62 | Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder | ||
62 | zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und | 63 | zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und | ||
63 | Leistungen wechselseitig. | 64 | Leistungen wechselseitig. | ||
64 | (5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für | 65 | (5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für | ||
t | 65 | Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches sind | t | 66 | Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches |
66 | die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. | 67 | sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. |
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