Lade...
Lade...
Sie können sich § 318 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach § 45 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. 2Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
(2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 45 gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,
Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, | t | 1 | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, |
2 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen | 2 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen | ||
3 | Eingliederung | 3 | Eingliederung |
Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus- | f | 1 | (1) Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus- |
2 | und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine | 2 | und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine | ||
3 | Maßnahme nach § 45 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit | 3 | Maßnahme nach § 45 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit | ||
4 | unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber | 4 | unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber | ||
5 | geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. | 5 | geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. | ||
6 | Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich | 6 | Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich | ||
7 | der Agentur für Arbeit mitzuteilen. | 7 | der Agentur für Arbeit mitzuteilen. | ||
8 | (2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder | 8 | (2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder | ||
9 | Weiterbildung, der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 45 | 9 | Weiterbildung, der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 45 | ||
10 | gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet, | 10 | gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet, | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft | 12 | der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft | ||
13 | über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu | 13 | über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu | ||
14 | erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 183 benötigt werden, und | 14 | erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 183 benötigt werden, und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger | 16 | eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger | ||
17 | zuzulassen. | 17 | zuzulassen. | ||
18 | Träger sind verpflichtet, | 18 | Träger sind verpflichtet, | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der | 20 | ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der | ||
21 | Agentur für Arbeit zu übermitteln, | 21 | Agentur für Arbeit zu übermitteln, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen | 23 | der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen | ||
24 | Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des | 24 | Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des | ||
t | 25 | Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie den | t | 25 | Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie die |
26 | von der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu benutzen. | 26 | Formulare zu nutzen, die im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt | ||
27 | sind, soweit die Bundesagentur nicht eine anderweitige Art der Datenübertragung | ||||
28 | vorschreibt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.