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Sie können sich § 313 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, dieser Person unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. 2Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. 3Die Bescheinigung über das Nebeneinkommen ist der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder Besteller unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, entsprechend.
Nebeneinkommensbescheinigung | Nebeneinkommensbescheinigung | ||||
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t | 1 | Nebeneinkommensbescheinigung | t | 1 | Nebeneinkommensbescheinigung |
Nebeneinkommensbescheinigung | Nebeneinkommensbescheinigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, | f | 1 | (1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, |
2 | Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat | 2 | Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat | ||
3 | oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen | 3 | oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen | ||
t | 4 | Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, dieser | t | 4 | Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser |
5 | Person unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen | 5 | Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der | ||
6 | Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten | 6 | Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des | ||
7 | zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen | 7 | Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen | ||
8 | wird. Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu | 8 | (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt | ||
9 | benutzen. Die Bescheinigung über das Nebeneinkommen ist der Bezieherin | 9 | hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. | ||
10 | oder dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder Besteller | ||||
11 | unverzüglich auszuhändigen. | ||||
12 | (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder | 10 | (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist | ||
13 | Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem | 11 | verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der | ||
14 | Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des | 12 | Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen. | ||
15 | Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich | ||||
16 | vorzulegen. | ||||
17 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen | 13 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen | ||
18 | oder für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, entsprechend. | 14 | oder für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, entsprechend. |
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