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Sie können sich § 312a SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) verpflichtet ist. 2Der Arbeitgeber hat dabei den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. 4Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.
(2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3 und 4.
Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts | Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts | ||||
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Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts | Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts | ||||
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t | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu | t | 1 | (1) Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der |
2 | bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf | 2 | Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die | ||
3 | Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates | 3 | Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von | ||
4 | notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur nach Artikel 54 der | 4 | der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die | ||
5 | Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | 5 | Bundesagentur nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des | ||
6 | September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der | 6 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung | ||
7 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen | 7 | der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die | ||
8 | Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) verpflichtet ist. Der | 8 | Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, | ||
9 | Arbeitgeber hat dabei den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck | 9 | S. 1) verpflichtet ist; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz | ||
10 | zu benutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für | 10 | 1. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur | ||
11 | Bescheinigungspflichten der Bundesagentur gegenüber einem ausländischen Träger | 11 | gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder | ||
12 | nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Die | 12 | zwischenstaatlichen Rechts. Die Bescheinigungspflichten umfassen nur | ||
13 | Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der | 13 | Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften | ||
14 | Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist. | 14 | verpflichtet ist. | ||
15 | (2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3 und | 15 | (2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3. | ||
16 | 4. |
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