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Sie können sich § 64 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 14 Euro monatlich zugrunde gelegt.
(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.
(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 150 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,
Sonstige Aufwendungen | Sonstige Aufwendungen | ||||
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f | 1 | (1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine | f | 1 | (1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine |
n | 2 | Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 14 Euro monatlich | n | 2 | Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich |
3 | zugrunde gelegt. | 3 | zugrunde gelegt. | ||
4 | (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für | 4 | (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für | ||
5 | sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder | 5 | sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder | ||
6 | Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine | 6 | Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine | ||
7 | freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge | 7 | freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge | ||
8 | zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und | 8 | zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und | ||
9 | Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht | 9 | Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht | ||
10 | gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde | 10 | gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde | ||
11 | gelegt. | 11 | gelegt. | ||
12 | (3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme | 12 | (3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme | ||
13 | werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der | 13 | werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der | ||
t | 14 | aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 150 Euro | t | 14 | aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro |
15 | monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten | 15 | monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten | ||
16 | anerkannt werden, | 16 | anerkannt werden, | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der | 18 | soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der | ||
19 | berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, | 19 | berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden | 21 | soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden | ||
22 | Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und | 22 | Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen | 24 | wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen | ||
25 | Erziehungsberechtigten zu tragen sind. | 25 | Erziehungsberechtigten zu tragen sind. |
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