(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf
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Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den
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Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch
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auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Satz 1 gilt auch für
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Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
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1.
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nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
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2.
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nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben,
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weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt
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wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
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Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
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(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II,
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Sozialgeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder
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fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der
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Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch,
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wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein
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Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder eine Bildungs- und
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Teilhabeleistung ergibt.
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(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
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