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Sie können sich § 1 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende | Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||||
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t | 1 | Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende | t | 1 | Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende |
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende | Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||||
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f | 1 | (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten | f | 1 | (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten |
2 | ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. | 2 | ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. | ||
3 | (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von | 3 | (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von | ||
4 | erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer | 4 | erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer | ||
5 | Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren | 5 | Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren | ||
6 | Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und | 6 | Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und | ||
7 | Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der | 7 | Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der | ||
8 | Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den | 8 | Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den | ||
9 | Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten | 9 | Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten | ||
10 | können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges | 10 | können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges | ||
11 | Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere | 11 | Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere | ||
12 | darauf auszurichten, dass | 12 | darauf auszurichten, dass | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die | 14 | durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die | ||
15 | Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit | 15 | Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit | ||
16 | verringert wird, | 16 | verringert wird, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert | 18 | die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert | ||
19 | oder wieder hergestellt wird, | 19 | oder wieder hergestellt wird, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten | 21 | geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten | ||
22 | entgegengewirkt wird, | 22 | entgegengewirkt wird, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen | 24 | die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen | ||
25 | Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige | 25 | Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige | ||
26 | betreuen, berücksichtigt werden, | 26 | betreuen, berücksichtigt werden, | ||
27 | 5. | 27 | 5. | ||
t | 28 | behindertenspezifische Nachteile überwunden werden, | t | 28 | behinderungsspezifische Nachteile überwunden werden, |
29 | 6. | 29 | 6. | ||
30 | Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und | 30 | Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und | ||
31 | aufrechterhalten werden. | 31 | aufrechterhalten werden. | ||
32 | (3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur | 32 | (3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | Beratung, | 34 | Beratung, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch | 36 | Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch | ||
37 | Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und | 37 | Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | Sicherung des Lebensunterhalts. | 39 | Sicherung des Lebensunterhalts. |
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