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1Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 2Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. 3§ 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | ||||
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t | 1 | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei | t | 1 | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei |
2 | Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | 2 | Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung |
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | ||||
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f | 1 | Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei | f | 1 | Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei |
t | 2 | medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die | t | 2 | medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des |
3 | Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss | 3 | Betrages des Arbeitslosengeldes II, erbringen die Träger der Leistungen nach | ||
4 | auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei | 4 | diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der | ||
5 | einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. | 5 | Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf | ||
6 | Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse | ||||
6 | Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der | 7 | länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach | ||
7 | Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern | 8 | diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche | ||
8 | monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen | 9 | Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 | ||
9 | Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | 10 | des Zehnten Buches gilt entsprechend. |
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