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Leistungen zur Eingliederung | Leistungen zur Eingliederung | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Eingliederung | t | 1 | Leistungen zur Eingliederung |
Leistungen zur Eingliederung | Leistungen zur Eingliederung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen | f | 1 | (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen |
2 | nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten | 2 | nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten | ||
3 | Kapitels des Dritten Buches erbringen: | 3 | Kapitels des Dritten Buches erbringen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten | 5 | die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten | ||
6 | Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, | 6 | Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten | 8 | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten | ||
9 | Abschnitt, | 9 | Abschnitt, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten | 11 | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten | ||
12 | Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, | 12 | Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
t | 14 | Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und | t | 14 | Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit |
15 | Leistungen nach den §§ 131a und 131b, | 15 | Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und | ||
16 | 131b, | ||||
16 | 5. | 17 | 5. | ||
17 | Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung | 18 | Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung | ||
18 | nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts. | 19 | nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts. | ||
19 | Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte | 20 | Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte | ||
20 | nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme | 21 | nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme | ||
21 | berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § | 22 | berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § | ||
22 | 116 Absatz 1, 2 und 6, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 | 23 | 116 Absatz 1, 2 und 6, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 | ||
23 | und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und | 24 | und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und | ||
24 | § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. | 25 | § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. | ||
25 | (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die | 26 | (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die | ||
26 | Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der | 27 | Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der | ||
27 | Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der | 28 | Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der | ||
28 | Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an | 29 | Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an | ||
29 | die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 | 30 | die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 | ||
30 | Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung | 31 | Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung | ||
31 | aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch | 32 | aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch | ||
32 | nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme | 33 | nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme | ||
33 | erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen | 34 | erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen | ||
34 | Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden | 35 | Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden | ||
35 | Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten | 36 | Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten | ||
36 | Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 | 37 | Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 | ||
37 | des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel | 38 | des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel | ||
38 | vorbereitet. | 39 | vorbereitet. | ||
39 | (3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen | 40 | (3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen | ||
40 | auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung | 41 | auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung | ||
41 | erbracht werden. | 42 | erbracht werden. | ||
42 | (3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für | 43 | (3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für | ||
43 | Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von | 44 | Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von | ||
44 | Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den | 45 | Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den | ||
45 | Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und | 46 | Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und | ||
46 | 1. | 47 | 1. | ||
47 | eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist | 48 | eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist | ||
48 | oder | 49 | oder | ||
49 | 2. | 50 | 2. | ||
50 | die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen | 51 | die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen | ||
51 | Leistungsberechtigten dies erfordern. | 52 | Leistungsberechtigten dies erfordern. | ||
52 | § 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung. | 53 | § 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung. | ||
53 | (4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für | 54 | (4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für | ||
54 | Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die | 55 | Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die | ||
55 | Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das | 56 | Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das | ||
56 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | 57 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | ||
57 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, | 58 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, | ||
58 | Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der | 59 | Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der | ||
59 | Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 | 60 | Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 | ||
60 | festzulegen. | 61 | festzulegen. | ||
61 | (5) (weggefallen) | 62 | (5) (weggefallen) |
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