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Leistungsberechtigte | Leistungsberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die | f | 1 | (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht | 3 | das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht | ||
4 | erreicht haben, | 4 | erreicht haben, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | erwerbsfähig sind, | 6 | erwerbsfähig sind, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | hilfebedürftig sind und | 8 | hilfebedürftig sind und | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben | 10 | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben | ||
11 | (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). | 11 | (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). | ||
12 | Ausgenommen sind | 12 | Ausgenommen sind | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | 14 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | ||
15 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 | 15 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 | ||
16 | des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | 16 | des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | ||
17 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | 17 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | Ausländerinnen und Ausländer, | 19 | Ausländerinnen und Ausländer, | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
n | 21 | die kein Aufenthaltsrecht haben, | n | 21 | die kein Aufenthaltsrecht haben oder |
22 | b) | 22 | b) | ||
t | 23 | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder | t | 23 | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, |
24 | c) | ||||
25 | die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach | ||||
26 | Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen | ||||
27 | Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der | ||||
28 | Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die | ||||
29 | Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, | ||||
30 | ableiten, | ||||
31 | und ihre Familienangehörigen, | 24 | und ihre Familienangehörigen, | ||
32 | 3. | 25 | 3. | ||
33 | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | 26 | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | ||
34 | Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | 27 | Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | ||
35 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | 28 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | ||
36 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 | 29 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 | ||
37 | erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen | 30 | erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen | ||
38 | nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen | 31 | nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen | ||
39 | Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts | 32 | Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts | ||
40 | nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist | 33 | nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist | ||
41 | nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten | 34 | nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten | ||
42 | des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, | 35 | des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, | ||
43 | werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | 36 | werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | ||
44 | Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. | 37 | Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. | ||
45 | (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen | 38 | (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen | ||
46 | Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen | 39 | Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen | ||
47 | und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der | 40 | und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der | ||
48 | Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder | 41 | Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder | ||
49 | vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort | 42 | vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort | ||
50 | genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit | 43 | genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit | ||
51 | Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine | 44 | Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine | ||
52 | Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden | 45 | Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden | ||
53 | Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. | 46 | Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. | ||
54 | (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören | 47 | (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören | ||
55 | 1. | 48 | 1. | ||
56 | die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, | 49 | die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, | ||
57 | 2. | 50 | 2. | ||
58 | die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil | 51 | die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil | ||
59 | eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch | 52 | eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch | ||
60 | nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt | 53 | nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt | ||
61 | lebende Partner dieses Elternteils, | 54 | lebende Partner dieses Elternteils, | ||
62 | 3. | 55 | 3. | ||
63 | als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten | 56 | als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten | ||
64 | a) | 57 | a) | ||
65 | die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt | 58 | die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt | ||
66 | lebende Ehegatte, | 59 | lebende Ehegatte, | ||
67 | b) | 60 | b) | ||
68 | die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd | 61 | die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd | ||
69 | getrennt lebende Lebenspartner, | 62 | getrennt lebende Lebenspartner, | ||
70 | c) | 63 | c) | ||
71 | eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in | 64 | eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in | ||
72 | einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der | 65 | einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der | ||
73 | wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und | 66 | wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und | ||
74 | füreinander einzustehen. | 67 | füreinander einzustehen. | ||
75 | 4. | 68 | 4. | ||
76 | die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 | 69 | die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 | ||
77 | bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet | 70 | bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet | ||
78 | haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus | 71 | haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus | ||
79 | eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. | 72 | eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. | ||
80 | (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und | 73 | (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und | ||
81 | füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner | 74 | füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner | ||
82 | 1. | 75 | 1. | ||
83 | länger als ein Jahr zusammenleben, | 76 | länger als ein Jahr zusammenleben, | ||
84 | 2. | 77 | 2. | ||
85 | mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, | 78 | mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, | ||
86 | 3. | 79 | 3. | ||
87 | Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder | 80 | Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder | ||
88 | 4. | 81 | 4. | ||
89 | befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. | 82 | befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. | ||
90 | (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären | 83 | (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären | ||
91 | Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder | 84 | Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder | ||
92 | Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher | 85 | Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher | ||
93 | Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der | 86 | Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der | ||
94 | Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter | 87 | Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter | ||
95 | Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen | 88 | Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen | ||
96 | nach diesem Buch, | 89 | nach diesem Buch, | ||
97 | 1. | 90 | 1. | ||
98 | wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 | 91 | wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 | ||
99 | des Fünften Buches) untergebracht ist oder | 92 | des Fünften Buches) untergebracht ist oder | ||
100 | 2. | 93 | 2. | ||
101 | wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den | 94 | wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den | ||
102 | üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden | 95 | üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden | ||
103 | wöchentlich erwerbstätig ist. | 96 | wöchentlich erwerbstätig ist. | ||
104 | Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des | 97 | Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des | ||
105 | § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend. | 98 | § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend. | ||
106 | (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie | 99 | (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie | ||
107 | sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des | 100 | sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des | ||
108 | zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung | 101 | zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung | ||
109 | in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den | 102 | in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den | ||
110 | Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund | 103 | Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund | ||
111 | vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein | 104 | vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein | ||
112 | wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei | 105 | wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei | ||
113 | 1. | 106 | 1. | ||
114 | Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge | 107 | Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge | ||
115 | oder Rehabilitation, | 108 | oder Rehabilitation, | ||
116 | 2. | 109 | 2. | ||
117 | Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder | 110 | Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder | ||
118 | gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, | 111 | gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, | ||
119 | oder | 112 | oder | ||
120 | 3. | 113 | 3. | ||
121 | Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. | 114 | Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. | ||
122 | Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des | 115 | Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des | ||
123 | zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die | 116 | zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die | ||
124 | Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten | 117 | Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten | ||
125 | nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht | 118 | nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht | ||
126 | überschreiten. | 119 | überschreiten. | ||
127 | (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des | 120 | (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des | ||
128 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben | 121 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben | ||
129 | über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur | 122 | über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur | ||
130 | Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren | 123 | Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren | ||
131 | Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 | 124 | Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 | ||
132 | Nummer 2 des Dritten Buches bemisst. | 125 | Nummer 2 des Dritten Buches bemisst. | ||
133 | (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, | 126 | (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, | ||
134 | 1. | 127 | 1. | ||
135 | die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 128 | die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | ||
136 | keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, | 129 | keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, | ||
137 | 2. | 130 | 2. | ||
138 | deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | 131 | deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | ||
139 | Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 | 132 | Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 | ||
140 | des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem | 133 | des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem | ||
141 | Bundesausbildungsförderungsgesetz | 134 | Bundesausbildungsförderungsgesetz | ||
142 | a) | 135 | a) | ||
143 | erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen | 136 | erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen | ||
144 | und Vermögen nicht erhalten oder | 137 | und Vermögen nicht erhalten oder | ||
145 | b) | 138 | b) | ||
146 | beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für | 139 | beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für | ||
147 | Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für | 140 | Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für | ||
148 | Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden | 141 | Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden | ||
149 | Monats Anwendung, oder | 142 | Monats Anwendung, oder | ||
150 | 3. | 143 | 3. | ||
151 | die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium | 144 | die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium | ||
152 | besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des | 145 | besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des | ||
153 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung | 146 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung | ||
154 | haben. | 147 | haben. |
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