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Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | ||||
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t | 1 | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | t | 1 | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit |
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die | f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die |
2 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, | 2 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, | ||
3 | in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt | 3 | in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt | ||
4 | nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten, | 4 | nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer | 6 | eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer | ||
7 | unverzüglich anzuzeigen und | 7 | unverzüglich anzuzeigen und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der | 9 | spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der | ||
10 | Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und | 10 | Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und | ||
11 | deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. | 11 | deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. | ||
12 | § 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, | 12 | § 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, | ||
13 | die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die | 13 | die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die | ||
14 | Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der | 14 | Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der | ||
15 | Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die | 15 | Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die | ||
16 | Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber | 16 | Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber | ||
17 | enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine | 17 | enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine | ||
18 | Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die | 18 | Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die | ||
19 | voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die | 19 | voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die | ||
20 | Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen | 20 | Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen | ||
21 | Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des | 21 | Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des | ||
22 | Fünften Buches entsprechend. | 22 | Fünften Buches entsprechend. | ||
23 | (2) __1 Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die | 23 | (2) __1 Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die | ||
t | 24 | Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach | t | 24 | Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. __2 Die |
25 | Absatz 1 Satz 6. __2 Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der | 25 | Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das | ||
26 | Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der | 26 | Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische | ||
27 | Kostenerstattung; der Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der | ||||
28 | Krankenkassen ist zu beteiligen. __3 In der Vereinbarung kann auch eine | 27 | Dienst Bund ist zu beteiligen. __3 In der Vereinbarung kann auch eine | ||
29 | pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden. | 28 | pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden. |
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