Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021
2
beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des
3
Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März
4
2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30.
5
September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum
6
28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und
7
Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches.
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