Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung
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mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18
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Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023
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geltenden Fassung weiter.
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