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Sie können sich § 18 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den
(2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
(3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten Buches einzubeziehen.
(4) 1Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Absatz 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 2Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss.
Örtliche Zusammenarbeit | Örtliche Zusammenarbeit | ||||
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f | 1 | (1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben | f | 1 | (1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben |
2 | und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren | 2 | und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren | ||
3 | Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, | 3 | Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, | ||
4 | insbesondere mit den | 4 | insbesondere mit den | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von | 6 | Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von | ||
t | 7 | Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz, | t | 7 | Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, |
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen | 9 | Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen | ||
10 | und Arbeitnehmer, | 10 | und Arbeitnehmer, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Kammern und berufsständischen Organisationen, | 12 | Kammern und berufsständischen Organisationen, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | 14 | Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie | 16 | allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie | ||
17 | Hochschulen, | 17 | Hochschulen, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen | 19 | Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen | ||
20 | Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie | 20 | Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
22 | Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem | 22 | Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem | ||
23 | Buch erbringen. | 23 | Buch erbringen. | ||
24 | (2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage | 24 | (2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage | ||
25 | der Gegenseitigkeit insbesondere, um | 25 | der Gegenseitigkeit insbesondere, um | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder | 27 | eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder | ||
28 | zu sichern und | 28 | zu sichern und | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. | 30 | Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. | ||
31 | Dies gilt insbesondere, wenn | 31 | Dies gilt insbesondere, wenn | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten | 33 | Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten | ||
34 | Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten | 34 | Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten | ||
35 | Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der | 35 | Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der | ||
36 | Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder | 36 | Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell | 38 | zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell | ||
39 | beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen | 39 | beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen | ||
40 | und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen | 40 | und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen | ||
41 | erforderlich sind. | 41 | erforderlich sind. | ||
42 | (3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale | 42 | (3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale | ||
43 | Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten | 43 | Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten | ||
44 | Buches einzubeziehen. | 44 | Buches einzubeziehen. | ||
45 | (4) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken | 45 | (4) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken | ||
46 | auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur | 46 | auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur | ||
47 | Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Absatz | 47 | Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Absatz | ||
48 | 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten | 48 | 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten | ||
49 | Mindestanforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen | 49 | Mindestanforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen | ||
50 | kommunalen Träger. | 50 | kommunalen Träger. | ||
51 | (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne | 51 | (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne | ||
52 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen | 52 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen | ||
53 | Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss. | 53 | Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss. |
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