Lade...
Lade...
Sie können sich § 12 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
(2) 1Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. 2Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) 1Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 2Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. 3Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. 4Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) 1Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. 3Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. 4Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. 5Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) 1Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. 2Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. 3Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Zu berücksichtigendes Vermögen | Zu berücksichtigendes Vermögen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zu berücksichtigendes Vermögen | t | 1 | Zu berücksichtigendes Vermögen |
Zu berücksichtigendes Vermögen | Zu berücksichtigendes Vermögen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als | f | 1 | (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als |
2 | Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind | 2 | Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die | 4 | angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die | ||
5 | Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, | 5 | Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende | 7 | ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende | ||
8 | erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin | 8 | erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin | ||
9 | oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, | 9 | oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen | 11 | für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen | ||
12 | der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge | 12 | der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge | ||
13 | gefördert werden, | 13 | gefördert werden, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die | 15 | weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die | ||
16 | Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene | 16 | Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene | ||
17 | Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die | 17 | Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die | ||
18 | gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche | 18 | gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche | ||
19 | Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe | 19 | Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe | ||
20 | entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich | 20 | entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich | ||
21 | ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur | 21 | ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur | ||
22 | allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt | 22 | allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt | ||
23 | festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten | 23 | festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten | ||
24 | Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren | 24 | Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren | ||
25 | Betrag aufgerundet wird, | 25 | Betrag aufgerundet wird, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 | 27 | ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 | ||
28 | Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 | 28 | Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 | ||
29 | Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück | 29 | Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück | ||
30 | beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um | 30 | beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um | ||
31 | jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind | 31 | jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind | ||
32 | anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte | 32 | anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte | ||
33 | bedeuten würde, | 33 | bedeuten würde, | ||
34 | 6. | 34 | 6. | ||
35 | Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung | 35 | Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung | ||
36 | eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe | 36 | eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe | ||
37 | bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit | 37 | bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit | ||
38 | Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen | 38 | Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen | ||
39 | soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens | 39 | soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens | ||
40 | gefährdet würde sowie | 40 | gefährdet würde sowie | ||
41 | 7. | 41 | 7. | ||
42 | Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine | 42 | Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine | ||
43 | besondere Härte bedeuten würde. | 43 | besondere Härte bedeuten würde. | ||
44 | (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der | 44 | (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der | ||
45 | Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt | 45 | Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt | ||
46 | das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag | 46 | das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag | ||
47 | nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der | 47 | nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der | ||
48 | Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen. | 48 | Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen. | ||
49 | (3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem | 49 | (3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem | ||
50 | Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch | 50 | Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch | ||
51 | bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur | 51 | bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur | ||
52 | berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der | 52 | berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der | ||
53 | Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die | 53 | Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die | ||
54 | Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit | 54 | Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit | ||
55 | beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder | 55 | beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder | ||
56 | dem Zwölften Buch bezogen worden sind. | 56 | dem Zwölften Buch bezogen worden sind. | ||
57 | (4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der | 57 | (4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der | ||
58 | Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für | 58 | Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für | ||
59 | jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; | 59 | jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; | ||
60 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen | 60 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen | ||
61 | Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte | 61 | Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte | ||
62 | Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu | 62 | Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu | ||
63 | berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen | 63 | berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen | ||
64 | vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag | 64 | vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag | ||
65 | erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit | 65 | erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit | ||
66 | Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der | 66 | Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der | ||
67 | Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen | 67 | Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen | ||
68 | Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen. | 68 | Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen. | ||
69 | (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für | 69 | (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für | ||
70 | die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung | 70 | die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung | ||
71 | oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 71 | oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
72 | gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. | 72 | gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. | ||
73 | (6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen | 73 | (6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen | ||
74 | Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu | 74 | Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu | ||
75 | berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der | 75 | berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der | ||
t | 76 | Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. | t | 76 | Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.