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Sie können sich § 11b SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
(2) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 2Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
Absetzbeträge | Absetzbeträge | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Vom Einkommen abzusetzen sind | f | 1 | (1) Vom Einkommen abzusetzen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | auf das Einkommen entrichtete Steuern, | 3 | auf das Einkommen entrichtete Steuern, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | 5 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | ||
6 | Arbeitsförderung, | 6 | Arbeitsförderung, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | 8 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | ||
9 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund | 9 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund | ||
10 | und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge | 10 | und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für | 12 | zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für | ||
13 | Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht | 13 | Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht | ||
14 | versicherungspflichtig sind, | 14 | versicherungspflichtig sind, | ||
15 | b) | 15 | b) | ||
16 | zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der | 16 | zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der | ||
17 | gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, | 17 | gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, | ||
18 | soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, | 18 | soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, | 20 | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, | ||
21 | soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht | 21 | soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht | ||
22 | überschreiten, | 22 | überschreiten, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, | 24 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, | ||
25 | 6. | 25 | 6. | ||
26 | für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, | 26 | für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, | ||
27 | 7. | 27 | 7. | ||
28 | Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem | 28 | Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem | ||
29 | in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten | 29 | in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten | ||
30 | Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, | 30 | Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, | ||
31 | 8. | 31 | 8. | ||
32 | bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten | 32 | bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten | ||
33 | Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des | 33 | Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des | ||
34 | Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für | 34 | Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für | ||
35 | mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der | 35 | mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der | ||
36 | Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. | 36 | Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. | ||
t | 37 | Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind | t | 37 | Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf |
38 | die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den | 38 | die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern | ||
39 | Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen. | 39 | 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen. | ||
40 | (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist | 40 | (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist | ||
41 | anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von | 41 | anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von | ||
42 | insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit | 42 | insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit | ||
43 | abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als | 43 | abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als | ||
44 | 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige | 44 | 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige | ||
45 | Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz | 45 | Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz | ||
46 | 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. | 46 | 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. | ||
47 | (2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend. | 47 | (2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend. | ||
48 | (2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 | 48 | (2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 | ||
49 | Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem | 49 | Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem | ||
50 | Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen | 50 | Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen | ||
51 | Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und | 51 | Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und | ||
52 | die | 52 | die | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach | 54 | eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach | ||
55 | förderungsfähige Ausbildung durchführen, | 55 | förderungsfähige Ausbildung durchführen, | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
57 | eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige | 57 | eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige | ||
58 | Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige | 58 | Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige | ||
59 | berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches | 59 | berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches | ||
60 | geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, | 60 | geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, | ||
61 | 3. | 61 | 3. | ||
62 | einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem | 62 | einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem | ||
63 | Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder | 63 | Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder | ||
64 | 4. | 64 | 4. | ||
65 | als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen | 65 | als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen | ||
66 | außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt | 66 | außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt | ||
67 | nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf | 67 | nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf | ||
68 | das Ende der Schulausbildung folgenden Monats. | 68 | das Ende der Schulausbildung folgenden Monats. | ||
69 | Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 | 69 | Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 | ||
70 | des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | 70 | des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | ||
71 | Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei | 71 | Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei | ||
72 | Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den | 72 | Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den | ||
73 | Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des | 73 | Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des | ||
74 | Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 | 74 | Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 | ||
75 | Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 | 75 | Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 | ||
76 | genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen | 76 | genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen | ||
77 | Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des | 77 | Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des | ||
78 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen | 78 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen | ||
79 | für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe | 79 | für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe | ||
80 | von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz | 80 | von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz | ||
81 | 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für | 81 | 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für | ||
82 | Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. | 82 | Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. | ||
83 | (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von | 83 | (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von | ||
84 | dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. | 84 | dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. | ||
85 | Dieser beläuft sich | 85 | Dieser beläuft sich | ||
86 | 1. | 86 | 1. | ||
87 | für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und | 87 | für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und | ||
88 | nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, | 88 | nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, | ||
89 | 2. | 89 | 2. | ||
90 | für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und | 90 | für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und | ||
91 | nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und | 91 | nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und | ||
92 | 3. | 92 | 3. | ||
93 | für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt | 93 | für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt | ||
94 | und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. | 94 | und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. | ||
95 | Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige | 95 | Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige | ||
96 | Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in | 96 | Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in | ||
97 | Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, | 97 | Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, | ||
98 | ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 | 98 | ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 | ||
99 | nicht anzuwenden. | 99 | nicht anzuwenden. |
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