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Sie können sich § 11a SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(7) 1Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. 2Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen | Nicht zu berücksichtigendes Einkommen | ||||
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t | 1 | Nicht zu berücksichtigendes Einkommen | t | 1 | Nicht zu berücksichtigendes Einkommen |
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen | Nicht zu berücksichtigendes Einkommen | ||||
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f | 1 | (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind | f | 1 | (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Leistungen nach diesem Buch, | 3 | Leistungen nach diesem Buch, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 5 | die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die | n | 5 | (weggefallen) |
6 | eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | ||||
7 | 3. | 6 | 3. | ||
8 | die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für | 7 | die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für | ||
9 | Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe | 8 | Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe | ||
n | 10 | der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, | n | 9 | der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten |
10 | Buches, | ||||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich | 12 | Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich | ||
13 | bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, | 13 | bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die | 15 | Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die | ||
16 | nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes | 16 | nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes | ||
17 | steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im | 17 | steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im | ||
18 | Kalenderjahr nicht überschreiten, | 18 | Kalenderjahr nicht überschreiten, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes | 20 | Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
t | 22 | Erbschaften. | t | 22 | Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und |
23 | Pflichtteilszuwendungen. | ||||
23 | (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, | 24 | (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, | ||
24 | nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht | 25 | nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht | ||
25 | als Einkommen zu berücksichtigen. | 26 | als Einkommen zu berücksichtigen. | ||
26 | (3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem | 27 | (3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem | ||
27 | ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen | 28 | ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen | ||
28 | zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall | 29 | zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall | ||
29 | demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu | 30 | demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu | ||
30 | berücksichtigen | 31 | berücksichtigen | ||
31 | 1. | 32 | 1. | ||
32 | die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen | 33 | die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen | ||
33 | Einsatz erbracht werden, | 34 | Einsatz erbracht werden, | ||
34 | a) | 35 | a) | ||
35 | für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, | 36 | für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, | ||
36 | b) | 37 | b) | ||
37 | für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig, | 38 | für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig, | ||
38 | 2. | 39 | 2. | ||
39 | die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, | 40 | die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, | ||
40 | 3. | 41 | 3. | ||
41 | die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem | 42 | die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem | ||
42 | Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der | 43 | Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der | ||
43 | Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des | 44 | Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des | ||
44 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, | 45 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, | ||
45 | 4. | 46 | 4. | ||
46 | die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe | 47 | die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe | ||
47 | nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie | 48 | nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie | ||
48 | 5. | 49 | 5. | ||
49 | Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des | 50 | Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des | ||
50 | Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches. | 51 | Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches. | ||
51 | (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu | 52 | (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu | ||
52 | berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so | 53 | berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so | ||
53 | günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht | 54 | günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht | ||
54 | gerechtfertigt wären. | 55 | gerechtfertigt wären. | ||
55 | (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder | 56 | (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder | ||
56 | sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, | 57 | sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, | ||
57 | soweit | 58 | soweit | ||
58 | 1. | 59 | 1. | ||
59 | ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder | 60 | ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder | ||
60 | 2. | 61 | 2. | ||
61 | sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass | 62 | sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass | ||
62 | daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. | 63 | daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. | ||
63 | (6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare | 64 | (6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare | ||
64 | Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu | 65 | Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu | ||
65 | berücksichtigen. | 66 | berücksichtigen. | ||
66 | (7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen | 67 | (7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen | ||
67 | und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr | 68 | und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr | ||
68 | noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien | 69 | noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien | ||
69 | ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die | 70 | ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die | ||
70 | eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat. | 71 | eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat. |
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