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(1) 1Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. 2Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.
(2) Für Personen, die
(3) 1Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. 2Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.
(4) Für Personen, die
(5) 1Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. 2Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.
Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung | Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung | ||||
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t | 1 | Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung | t | 1 | Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung |
Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung | Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko | f | 1 | (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko |
2 | Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von | 2 | Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von | ||
3 | Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des | 3 | Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des | ||
4 | Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des | 4 | Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des | ||
5 | Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt | 5 | Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt | ||
6 | auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 6 | auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes | ||
7 | halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, | 7 | halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, | ||
8 | den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von | 8 | den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von | ||
9 | Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen | 9 | Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen | ||
10 | Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, | 10 | Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, | ||
11 | wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags | 11 | wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags | ||
12 | geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt | 12 | geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt | ||
13 | wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 | 13 | wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 | ||
14 | Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches | 14 | Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches | ||
15 | versicherungspflichtig sind. | 15 | versicherungspflichtig sind. | ||
16 | (2) Für Personen, die | 16 | (2) Für Personen, die | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder | 18 | in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder | ||
19 | freiwillig versichert sind oder | 19 | freiwillig versichert sind oder | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat | 21 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat | ||
22 | krankenversichert sind und die | 22 | krankenversichert sind und die | ||
23 | allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss | 23 | allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss | ||
24 | zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die | 24 | zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die | ||
25 | Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die | 25 | Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die | ||
26 | Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend. | 26 | Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend. | ||
27 | (3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko | 27 | (3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko | ||
28 | Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung | 28 | Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung | ||
29 | ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird | 29 | ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird | ||
30 | für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der | 30 | für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der | ||
31 | Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen | 31 | Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen | ||
32 | Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § | 32 | Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § | ||
33 | 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung | 33 | 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung | ||
34 | versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein | 34 | versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein | ||
35 | Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz | 35 | Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz | ||
36 | 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher | 36 | 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher | ||
37 | von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 | 37 | von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 | ||
38 | Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind. | 38 | Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind. | ||
39 | (4) Für Personen, die | 39 | (4) Für Personen, die | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder | 41 | in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat | 43 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat | ||
44 | pflegeversichert sind und die | 44 | pflegeversichert sind und die | ||
45 | allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss | 45 | allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss | ||
46 | zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die | 46 | zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die | ||
47 | Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die | 47 | Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die | ||
48 | Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend. | 48 | Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend. | ||
49 | (5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach | 49 | (5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach | ||
50 | Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private | 50 | Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private | ||
51 | Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person | 51 | Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person | ||
52 | versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist | 52 | versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist | ||
53 | an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person | 53 | an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person | ||
54 | versichert ist. | 54 | versichert ist. | ||
t | t | 55 | (6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer | ||
56 | in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, | ||||
57 | gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für | ||||
58 | Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des | ||||
59 | Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, | ||||
60 | wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags | ||||
61 | geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt | ||||
62 | wird. |
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