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1Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 2Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. 3§ 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | ||||
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t | 1 | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei | t | 1 | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei |
2 | Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | 2 | Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung |
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | ||||
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2 | medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des | 2 | gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach | ||
3 | Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1, erbringen die Träger der | 3 | diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der | ||
4 | Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die | 4 | gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen | ||
5 | Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem | 5 | Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den | ||
6 | Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden | 6 | zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der | ||
7 | Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der | 7 | Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt | ||
8 | Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern | 8 | entsprechend. | ||
9 | monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen | ||||
10 | Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend. |
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