(1) Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen
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Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese
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beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls
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aufsuchende Betreuung erbringen. Die Agentur für Arbeit kann auch
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Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. § 45 Absatz 1 Satz 4,
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Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2
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des Dritten Buches gilt entsprechend.
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(2) Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur
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Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen.
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Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende
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Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf
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Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.
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(3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um
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weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im
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Einzelfall erforderlich ist.
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(4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.
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