Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro
2
für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen:
3
1.
4
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten
5
Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer
6
Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz
7
2 des Dritten Buches gezahlt wird,
8
2.
9
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie
10
nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maßnahmen in der Vorphase der
11
Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16
12
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
13
3.
14
Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h
15
Absatz 1.
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