Lade...
Lade...
Sie können sich § 16g SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
(2) 1Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. 2Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.
(3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.
Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit | Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit | t | 1 | Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit |
Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit | Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer | f | 1 | (1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer |
2 | Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies | 2 | Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies | ||
3 | wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme | 3 | wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme | ||
4 | voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. | 4 | voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. | ||
5 | (2) Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem | 5 | (2) Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem | ||
6 | Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 | 6 | Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 | ||
t | 7 | Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate | t | 7 | Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a, § 16f oder § 16k bis zu sechs |
8 | nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit | 8 | Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die | ||
9 | der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens | 9 | Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu | ||
10 | entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend. | 10 | berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach | ||
11 | Satz 1 gilt § 15 entsprechend. | ||||
11 | (3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § | 12 | (3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § | ||
12 | 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten | 13 | 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten | ||
13 | Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die | 14 | Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die | ||
14 | Hilfebedürftigkeit entfällt. | 15 | Hilfebedürftigkeit entfällt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.