(1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans
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aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder
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kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, so soll auf
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Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet
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werden. Die Agentur für Arbeit schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen
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Träger die Voraussetzungen für einen Schlichtungsmechanismus unter
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Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und insofern nicht weisungsgebundenen
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Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. Das nähere Verfahren
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entsprechend § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest.
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(2) In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag
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entwickelt werden. Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur
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für Arbeit und der kommunale Träger zu berücksichtigen.
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(3) Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach
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§ 31 nicht zu Leistungsverminderungen nach § 31a.
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(4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit
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Ablauf von vier Wochen ab Beginn.
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