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Sie können sich § 15 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). 2Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. 3Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen von ihr nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eingliederungsrelevante Veränderungen ergeben haben.
(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,
(3) 1Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. 2Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.
(4) 1In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
Eingliederungsvereinbarung | Potenzialanalyse und Kooperationsplan | ||||
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t | 1 | Eingliederungsvereinbarung | t | 1 | Potenzialanalyse und Kooperationsplan |
Eingliederungsvereinbarung | Potenzialanalyse und Kooperationsplan | ||||
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f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder | f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder |
n | 2 | erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung | n | 2 | erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in |
3 | erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung | 3 | Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen | ||
4 | feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch | 4 | Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen erstrecken sich | ||
5 | darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung | 5 | auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände | ||
6 | voraussichtlich erschwert sein wird. Tatsachen, über die die Agentur für | 6 | die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird | ||
7 | (Potenzialanalyse). Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a | ||||
7 | Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen | 8 | Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut | ||
8 | von ihr nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte | 9 | festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich | ||
9 | dafür vor, dass sich eingliederungsrelevante Veränderungen ergeben haben. | 10 | Umstände, die für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben. | ||
10 | (2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit | 11 | (2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger | ||
11 | jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der | 12 | unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen | ||
12 | Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen | 13 | leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach | ||
13 | Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der | 14 | Absatz 1 gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan) | ||
14 | Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden, | 15 | erstellen. In diesem werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen | ||
16 | Schritte zur Eingliederung festgehalten, insbesondere soll festgelegt werden, | ||||
15 | 1. | 17 | 1. | ||
16 | welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem | 18 | welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem | ||
n | 17 | Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält, | n | 19 | Abschnitt in Betracht kommen, |
18 | 2. | 20 | 2. | ||
n | 19 | welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit | n | 21 | welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor allem |
20 | zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form | 22 | durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen | ||
21 | diese Bemühungen nachzuweisen sind, | 23 | erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens unternehmen und nachweisen, | ||
22 | 3. | 24 | 3. | ||
n | n | 25 | eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des | ||
26 | Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen | ||||
27 | Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes, | ||||
28 | 4. | ||||
23 | wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess | 29 | wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess | ||
n | 24 | einbezogen werden. | n | 30 | einbezogen werden, |
25 | Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche | 31 | 5. | ||
26 | Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt | 32 | in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige | ||
27 | werden soll. | 33 | leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und | ||
28 | (3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach | 34 | 6. | ||
35 | ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder medizinischen | ||||
36 | Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht | ||||
37 | kommt. | ||||
38 | Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden, | ||||
39 | 1. | ||||
40 | welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf | ||||
41 | mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den | ||||
42 | Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen | ||||
43 | Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu | ||||
44 | beteiligen sind und | ||||
45 | 2. | ||||
46 | welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die | ||||
47 | mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer | ||||
48 | Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen leistungsberechtigten | ||||
49 | Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu | ||||
50 | beteiligen. | ||||
51 | (3) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den | ||||
52 | Kooperationsplan in Textform. Der Kooperationsplan soll spätestens nach | ||||
29 | Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei | 53 | Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben | ||
30 | jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen | ||||
31 | Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 | ||||
32 | nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen | ||||
33 | werden. | 54 | werden. | ||
t | 34 | (4) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche | t | 55 | (4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und |
35 | Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen | 56 | des Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei | ||
36 | Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen | 57 | Nichtteilnahme. | ||
37 | sind hierbei zu beteiligen. | 58 | (5) Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige | ||
59 | leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen | ||||
60 | einhält. Aufforderungen hierzu erfolgen grundsätzlich mit | ||||
61 | Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16, 16d ist eine | ||||
62 | Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen. | ||||
63 | (6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben | ||||
64 | werden kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen | ||||
65 | mit Rechtsfolgenbelehrung. |
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