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Sie können sich § 14 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.
(2) 1Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. 2Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. 3Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. 4Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. 5Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.
(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
Grundsatz des Förderns | Grundsatz des Förderns | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige | f | 1 | (1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige |
n | 2 | Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. | n | 2 | Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung |
3 | in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für | ||||
4 | arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte. | ||||
3 | (2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Aufgabe der | 5 | (2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der | ||
4 | Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu | 6 | Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in | ||
5 | Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der | 7 | Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung | ||
6 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen | 8 | begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von | ||
7 | im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Art und Umfang der Beratung richten | 9 | Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des | ||
10 | Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten | ||||
11 | und Selbsthilfeobliegenheiten sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den | ||||
12 | Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der | ||||
13 | Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Art und Umfang der Beratung | ||||
8 | sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. | 14 | richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. | ||
9 | Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des | 15 | Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des | ||
10 | Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der | 16 | Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der | ||
11 | Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei | 17 | Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei | ||
12 | arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 | 18 | arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 | ||
13 | genannten Dienststellen eng zusammen. | 19 | genannten Dienststellen eng zusammen. | ||
n | 14 | (3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen | n | 20 | (3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder |
15 | persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte | 21 | einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte | ||
16 | Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen | 22 | Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen | ||
t | 17 | benennen. | t | 23 | benennen. Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen. |
18 | (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der | 24 | (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der | ||
19 | Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die | 25 | Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die | ||
20 | Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen. | 26 | Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen. |
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