f | (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind | f | (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind |
| 1. | | 1. |
| Leistungen nach diesem Buch, | | Leistungen nach diesem Buch, |
| 2. | | 2. |
| die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die | | die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die |
| eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | | eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, |
| 3. | | 3. |
| die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für | | die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für |
| Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe | | Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe |
| der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, | | der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, |
| 4. | | 4. |
n | Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs | n | Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich |
| kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes | | bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, |
| genannten Betrag. | | 5. |
| | | Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die |
| | | nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes |
| | | steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im |
| | | Kalenderjahr nicht überschreiten, |
| | | 6. |
| | | Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes |
| | | 7. |
| | | Erbschaften. |
| (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, | | (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, |
| nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht | | nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht |
| als Einkommen zu berücksichtigen. | | als Einkommen zu berücksichtigen. |
| (3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem | | (3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem |
| ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen | | ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen |
| zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall | | zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall |
| demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu | | demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu |
| berücksichtigen | | berücksichtigen |
| 1. | | 1. |
| die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen | | die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen |
| Einsatz erbracht werden, | | Einsatz erbracht werden, |
| a) | | a) |
| für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, | | für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, |
| b) | | b) |
| für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig, | | für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig, |
| 2. | | 2. |
| die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, | | die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, |
| 3. | | 3. |
| die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem | | die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem |
| Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der | | Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der |
| Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des | | Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des |
| Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, | | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, |
| 4. | | 4. |
| die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe | | die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe |
| nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie | | nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie |
| 5. | | 5. |
| Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des | | Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des |
| Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches. | | Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches. |
| (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu | | (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu |
| berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so | | berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so |
| günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht | | günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht |
| gerechtfertigt wären. | | gerechtfertigt wären. |
| (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder | | (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder |
| sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, | | sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, |
| soweit | | soweit |
| 1. | | 1. |
| ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder | | ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder |
| 2. | | 2. |
| sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass | | sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass |
| daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. | | daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. |
| (6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare | | (6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare |
| Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu | | Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu |
| berücksichtigen. | | berücksichtigen. |
t | | t | (7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen |
| | | und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr |
| | | noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien |
| | | ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die |
| | | eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat. |